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Satzung des

„Fördervereins Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1)  Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz e.V.“

(2)  Er hat seinen Sitz in 01257 Dresden-Niedersedlitz, Dorfstraße 7/9.

(3)  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist unter der Vereinsnummer 2193 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein hat die Aufgabe, das Wirken der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz zu fördern.

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    ideelle und materielle Unterstützung der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz, u. a.

b)    Wahrung der Traditionspflege

c)     Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit

d)    Pflege und Förderung der Kameradschaft

e)    Werbung und Unterstützung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen oder materiellen Zuwendungen, durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen welche der Werbung für das Feuerwehrwesen in Dresden-Niedersedlitz dienen.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Dem Verein können angehören

a)    Natürliche und juristische Personen, die die Feuerwehr unterstützen wollen und das 18. Lebensjahr vollendet haben (aktive Mitglieder).

b)    Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)

c)     Ehrenmitglieder

(2)  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller mitzuteilen. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

(2)  Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen sowie Unternehmen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und durch finanzielle oder materielle Zuwendungen den Verein unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Schriftlichen Austritt,

b)    Ausschluss,

c)     Tod.

(2)    Der Austritt ist mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich durch das jeweilige Mitglied gegenüber dem Vorstand zu bekunden.

(3)    Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt weiterhin wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.  

(4)  Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen die Interessen und/ oder die Satzung des Vereins sowie wenn er die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dieser ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(5)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1)    Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben die Aufgabe sich aktiv an der Vereinstätigkeit zu beteiligen und sich für die Verwirklichung des Feuerwehrgedankens in Dresden-Niedersedlitz einzusetzen.

(2)  Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen, Vorstandswahlen und Diskussionsrunden teilzunehmen, Rechenschaft vom Vereinsvorstand über alle geschäftlichen Belange zu fordern, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten.

(3)  Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in Mitgliederversammlungen Stimmrecht und können Anträge stellen.

(4)  Jedes Mitglied hat die Pflicht sich so zu verhalten, dass dem Verein kein materieller und/ oder ideeller Schaden zugefügt wird.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, welchen die Mitgliederversammlung festlegt. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung dokumentiert.

(2)  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr vom neuen Mitglied zu zahlen. Diese ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

(3)  Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.

 

§ 8 Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a)    dem/der Vorsitzenden,

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)     dem/der Kassenwart(in),

d)    dem/der Schriftführer(in),

e)    dem Verbindungsmitglied zwischen Feuerwehr und Verein

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt.

(3)  Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt Vorschläge für die Bildung des Vorstandes zu unterbreiten bzw. Kandidaten für den Vorstand zu benennen.

(4)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in einfacher Mehrheit, wobei über die Besetzung des Vorstandes einzeln abzustimmen ist. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(5)  Der Vorstand sowie die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das abberufene Mitglied ist damit entlastet.

(6)  Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,

b)    Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)     Verwaltung des Vereinsvermögens,

d)    Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes,

e)    Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern,

f)     Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(7)  Der Vorstand tritt weiterhin nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2)  Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

(3)  Bei Vorstandswahlen besteht die Möglichkeit einer Briefwahl. Die Wahlunterlagen sind nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge beim Vorstand abzufordern und spätestens bis 24 Stunden vor dem Wahltermin per Post oder direkt in den Briefkasten der Feuerwehr/des Förderereins einzuwerfen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

b)    Entlastung des Vorstandes

c)     Festsetzung der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge für die Beitragsordnung

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

e)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

(5)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vereinsvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit der vorgesehenen Tagesordnung an alle Mitglieder. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(6)  Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmenden Versammlungsleiter.

(7)  Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, kann innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte genannt sein.

(8)  Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder eine andere Angelegenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

(9)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(10)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 (11)   Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht     mit gezählt.

(12)   Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit    eine geheime Abstimmung beschließen.

(13)   Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr

(1)  Jedes Vorstandsmitglied des Vereins ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2)  Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden, der nicht Mitglied des Vereins ist. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

(3)  Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren der Insolvenz eröffnet wird. Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Wird diese Pflicht verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem Verein haftbar.

§ 12 Haftung, Revision und Vereinsmittel

(1)  Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber berechtigten Forderungen Dritter.

(2)  Die Mitglieder haften nicht mit ihrem privaten Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

(3)  Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für dadurch entstandene Schäden verantwortlich.

(4)  Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

a)    die Mitgliederbeiträge,

b)    freiwillige Zuwendungen, 

c)     Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

d)    sonstige Einnahmen.

(5)  Über die Einnahmen und Ausgaben der Vereinsmittel hat der Kassenwart einen revisionssicheren und steuerrechtlich einwandfreien Nachweis zu führen.

(6)  Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, prüfen jährlich die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Über das Ergebnis der Prüfung ist Protokoll zu führen und das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(7)  Nach Rücksprache mit dem Vorstand können Mitglieder Auslagen und Aufwendungen, die im Namen und für Rechnung des Vereins oder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Vereins gemacht werden, und die durch die Belange des Vereins bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind, erstattet bekommen. Voraussetzung ist der Nachweis der Angemessenheit der Beträge.

     Dies trifft auch auf die Erstattung von Reisekosten zu.

(8)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Eigentumsverhältnisse

          Mitglieder die aus dem Verein ausscheiden, verlieren alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für eine Auflösung des Vereins stimmen.

(2)  Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Feuerwehr Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für die Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz zu verwenden hat.

(3)  Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher etc.) der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 15 Datenschutzerklärung

(1)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten auf. Diese Informationen werden Vereinsintern gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2)  Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

(3)  Beim Austritt werden die persönlichen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die Buchhaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig seien, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der Satzung als Ganzes.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Vereinssatzung wurde am 4. März 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen, am 03. Mai 2016 geändert und in Kraft gesetzt.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Satzung verliert die alte Satzung und alle bis dahin erfolgten Satzungsänderungen ihre Gültigkeit.

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